FÖRDERGEMEINSCHAFT.
HÖHSCHEID / GRÜNEWALD e.V..

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  Satzung
Satzung:

Satzung der Fördergemeinschaft Höhscheid-Grünewald e.V.

§ 1  Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Höhscheid-Grünewald und wird unter dieser
Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
 
2. Sitz des Vereins ist Solingen

§ 2  Zweck des Vereins
 
1. Zweck des Vereins ist es, die gemeinsamen Interessen des Handels, Handwerks und des Gewerbes
Solingen-Höhscheid wahrzunehmen.
 
2. Eine wirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Betätigung ist ausgeschlossen. Der Verein ist konfessionell
und politisch neutral

§ 3  Geschäftsjahr
 
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 4  Eintritt der Mitglieder
 
1. Mitglied des Vereins können werden:
a) Jede natürliche und juristische Person und Personenvereinigung, die nicht als juristische Person gilt,
die in Solingen-Höhscheid eine Betriebsstätte unterhält oder sonst wie selbstständig ist und
 
b) jede sonstige Person oder Personenvereinigung, die nicht als juristische Person gilt, sofern sie zur
Förderung der Belange des Vereins bereit ist.
 
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
 
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
 
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
 
a) Durch freiwilligen Austritt.
Dieser ist nur unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines
Jahres zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
 
b)
            
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich
daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann
das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der Zahlung des Beitrages  bis zum
Termin des Ausscheidens. Auf ein evtl. vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende
Mitglied keinen Anspruch.
 
c)
 
Durch Streichung der Mitgliedschaft.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mehr als einem laufendenfälligen Betrag
im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds entrichtet sein.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
bekannt gemacht wird.
 
d)
           
Durch erlöschen der Mitgliedsfirma.
e) Durch Auflösung des Vereins.

§ 6  Mitgliedsbeiträge
 
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu leisten.
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe im voraus zu entrichten.
 
2. Beiträge und Aufnahmegebühren werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
3. Daneben können die Kosten einzelner Werbemaßnahmen anteilig nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Schlüssel umgelegt werden.
 
§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 
a) der Vorstand
 
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8  Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzumeister und
höchstens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
4. Bei der Wahl des Vorstandes sind alle Gebiete von Solingen-Höhscheid zu berücksichtigen.
Vorsitzender und Stellvertreter sollen ihren Geschäftssitz nicht im gleichen Gebiet haben.
 
5. Der Verein wird durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied
gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand i.S. des § 26 BGB).

§ 9  Rechte und Pflichten des Vorstandes
 
1. Der Vorstand legt Richtlinien der Tätigkeit des Vereins fest.
Zu seiner Obliegenheit gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die
Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
 
2. Der Vorstand kann beratende Personen zu Werbemaßnahmen hinzuziehen, die nicht dem Verein
angehören müssen.
 

§ 10  Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammelung regelt durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:
 
a) die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
 
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
 
c) die Festsetzung des Haushaltplanes und der Beitragsordnung,
 
d) die Entscheidung über die Berufung von Ausschüssen,
 
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
 
f) die Beschlussfassung über Auslösung und Liquidation des Vereins
 
2. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich in  den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres über
den vom Vorstand vorzulegen Geschäftsbericht, den Jahresabschluss, den Etat-Voranschlag und die Entlastung des Vorstandes.
 
§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens zweimal vom Vorstand einzuberufen.
 
2. Daneben muss die Mitgliederversammlung auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung stellt.
 
3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zur Post zu geben. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
 
§ 12  Beschlussfassung des Vereins
 
1. Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiter. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Akklamation oder auf Antrag durch geheime Abstimmung.
 
2. Zur Satzungsänderung, zur Änderung der Beitragsordnung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils 1ine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse zu Ziffer 2 können jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder gefasst werden. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, so kann unmittelbar danach zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Einladungsfrist nach § 11 Ziffer 3 ist einzuhalten.
 
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
 
5. Über die Verhandlung, insbesondere die Beschlüsse der Organe, ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13  Einführungsbestimmungen
 
Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung evtl. vorhandenen Vermögens herbeizuführen.
 
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