| 1. |
Der
Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Höhscheid-Grünewald und wird unter dieser
Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
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| 2. |
Sitz
des Vereins ist Solingen |
§ 2 Zweck des Vereins
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| 1. |
Zweck
des Vereins ist es, die gemeinsamen Interessen des Handels,
Handwerks und des Gewerbes
Solingen-Höhscheid wahrzunehmen.
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| 2. |
Eine
wirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Betätigung ist
ausgeschlossen. Der Verein ist konfessionell
und politisch neutral |
§ 3 Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister und endet am 31.12. des laufenden Jahres. |
§ 4 Eintritt der Mitglieder
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| 1. |
Mitglied des Vereins können werden: |
| a) |
Jede natürliche
und juristische Person und Personenvereinigung, die nicht
als juristische Person gilt,
die in Solingen-Höhscheid
eine Betriebsstätte unterhält oder sonst wie selbstständig
ist und
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| b) |
jede
sonstige Person oder Personenvereinigung, die nicht als
juristische Person gilt, sofern sie zur
Förderung der Belange des
Vereins bereit ist.
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| 2. |
Die
Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
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| 3. |
Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. |
| 4. |
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
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| 5. |
Die
Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. |
| 6. |
Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt:
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| a) |
Durch
freiwilligen Austritt.
Dieser ist nur unter Einhaltung einer 6-monatigen
Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines
Jahres zulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen.
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b)
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Durch
Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung oder die sich
daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein
Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann
das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen
Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet,
die Entscheidung zu begründen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die
Verpflichtung der Zahlung des Beitrages bis zum
Termin des Ausscheidens. Auf ein evtl. vorhandenes Vermögen
des Vereins hat das ausscheidende
Mitglied keinen Anspruch.
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c)
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Durch
Streichung der Mitgliedschaft.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied
mit mehr als einem laufendenfälligen Betrag
im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds entrichtet sein.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
bekannt gemacht wird.
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d)
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Durch
erlöschen der Mitgliedsfirma. |
| e) |
Durch
Auflösung des Vereins. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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| 1. |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des
Vereins festgesetzten Beiträge zu leisten.
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe im voraus zu
entrichten.
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| 2. |
Beiträge und Aufnahmegebühren werden in einer
Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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| 3. |
Daneben können die Kosten einzelner Werbemaßnahmen anteilig
nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden
Schlüssel umgelegt werden.
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§ 7 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind:
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| a) |
der
Vorstand
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| b) |
die
Mitgliederversammlung. |
§ 8 Der Vorstand |
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| 1. |
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzumeister und
höchstens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.
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| 2. |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
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| 3. |
Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
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| 4. |
Bei
der Wahl des Vorstandes sind alle Gebiete von
Solingen-Höhscheid zu berücksichtigen.
Vorsitzender und Stellvertreter sollen ihren Geschäftssitz
nicht im gleichen Gebiet haben.
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| 5. |
Der
Verein wird durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem
weiteren Vorstandsmitglied
gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand i.S.
des § 26 BGB). |
§ 9 Rechte und Pflichten des
Vorstandes
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| 1. |
Der
Vorstand legt Richtlinien der Tätigkeit des Vereins fest.
Zu seiner Obliegenheit gehören außer der Erledigung der
laufenden Geschäfte insbesondere die
Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
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| 2. |
Der
Vorstand kann beratende Personen zu Werbemaßnahmen
hinzuziehen, die nicht dem Verein
angehören müssen.
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§ 10 Mitgliederversammlung
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| 1. |
Die
Mitgliederversammelung regelt durch Beschluss alle
Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren
Obliegenheiten gehören insbesondere:
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| a) |
die
Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
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| b) |
die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
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| c) |
die
Festsetzung des Haushaltplanes und der Beitragsordnung,
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| d) |
die
Entscheidung über die Berufung von Ausschüssen,
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| e) |
die
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
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| f) |
die
Beschlussfassung über Auslösung und Liquidation des Vereins
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| 2. |
Die
Mitgliederversammlung beschließt jährlich in den
ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres über
den vom Vorstand vorzulegen Geschäftsbericht, den
Jahresabschluss, den Etat-Voranschlag und die Entlastung des
Vorstandes.
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§ 11 Einberufung der
Mitgliederversammlung
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| 1. |
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens zweimal vom
Vorstand einzuberufen.
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| 2. |
Daneben muss die Mitgliederversammlung auch einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf
gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung
stellt.
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| 3. |
Die
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zur Post zu
geben. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder damit einverstanden ist.
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§ 12 Beschlussfassung des Vereins
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| 1. |
Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiter. Die Wahl
des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt
durch Akklamation oder auf Antrag durch geheime Abstimmung.
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| 2. |
Zur
Satzungsänderung, zur Änderung der Beitragsordnung und zur
Auflösung des Vereins ist jeweils 1ine 3/4 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
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| 3. |
Jede
ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse zu
Ziffer 2 können jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens
2/3 der Mitglieder gefasst werden. Ist die Voraussetzung
nicht erfüllt, so kann unmittelbar danach zu einer zweiten
Versammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die
Einladungsfrist nach § 11 Ziffer 3 ist einzuhalten.
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| 4. |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend sind.
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| 5. |
Über
die Verhandlung, insbesondere die Beschlüsse der Organe, ist
jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
§ 13 Einführungsbestimmungen
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Im
Falle der Auflösung des Vereins hat die
Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und
einen Beschluss über die Verwendung evtl. vorhandenen
Vermögens herbeizuführen. |